- Aggregation
- Aufschließungsabgabe
- Auszahlungen
- Basisbaugebiet
- Baugebiet / Baugebietstyp
- Bauklasse / Bauhöhe
- Bauklassenkoeffizient
- Baulandeignung
- Bebaute Fläche
- Bebauungsdichte
- Bebauungstyp
- Berechnungslänge
- Bereitstellungsgebühr
- Beschäftigte
- Besiedlungsdauer
- Besiedlungsgrad
- Betreuungsquoten
- Bruttobauland
- Bruttogeschoßfläche
- Differenz
- Einheitssatz
- Einzahlungen
- Elementare Bildung
- Erschließung, innere und äußere
- Ertragsanteile
- Finanzausgleich
- Finanzwirtschaft
- Flächen mit sicherer Verfügbarkeit
- Flächennutzung
- Gebührensätze
- Geschoßflächenzahl (GFZ)
- Grundrissfläche
- Grundsteuer
- Gruppengrößen
- Grünflächen, öffentliche/private
- Hauptwohnsitz
- Kanal Trennsystem / Mischsystem
- Kanalbenützungsgebühr / Kanalgebühr
- Kanaleinmündungsabgabe / Kanalanschlussbeitrag
- Kommunalsteuer
- Kostenträger
- Lebensdauer
- Nettobauland
- Nutzfläche
- Periodizität
- Preisbasis
- Projekt
- Saldo, jährlich / kumulativ
- Sonderanlagen
- Startjahr
- Status
- Transfers, sekundäre und tertiäre
- Umlagen
- Verkehrsflächen, öffentliche / private
- Wasseranschlussabgabe / Wasseranschlussbeitrag
- Wasserbezugsgebühr
- Wasserverbrauch
- Zweitwohnsitz
- Zweitwohnsitzabgabe
- Zweitwohnsitzanteil
NIKK-Glossar
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- Aggregation
Eine Form der Auswertung von Baugebieten, die eine Berücksichtigung des Bestandes (z.B. Bebauung, Verkehrsinfrastruktur) ermöglicht. Im Modus Aggregation wird die Änderung durch die Planung inklusive Bestand ermittelt. Der Fokus liegt hier auf dem Zielstatus, also dem Zustand der Bestandsentwicklung nach der Realisierung der Planung auf dem Bestand.
- Aufschließungsabgabe
Niederösterreich: Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948 idgF. Mit der Aufschließungsabgabe wird ein Beitrag zu den Herstellungskosten der öffentlichen Verkehrsflächen, der Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtung geleistet. Die Aufschließungsabgabe wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet (vgl. § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014).
Kärnten: Gemeinden sind berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung zu setzen und u.a. den Grundeigentümer an den mit der Gemeinde durch die Festlegung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Aufschließungskosten zu beteiligen (§ 53 Abs. 2 K-ROG 2021). Ebenso sind sie ermächtigt, für jedes im Kanalisationsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung in Betracht kommende Grundstück einmalig einen Aufschließungsbeitrag zu erheben (§ 11 K-GKG 1999 und § 18 K-GWVG). Im NIKK wird der Aufschließungsbeitrag für Kärnten derzeit aufgrund geringer praktischer Relevanz nicht berücksichtigt.
- Auszahlungen
Diese bezeichnen grundsätzlich die Auszahlungen der Gemeinde (Mittelverwendung im Sinne der Finanzierungsrechnung gemäß VRV 2015). Unterschieden werden laufende jährliche Auszahlungen der operativen Gebarung für Betrieb und Instandhaltung (Personalaufwand, Sachaufwand, laufende Transfers an andere) sowie einmalige Auszahlungen der investiven Gebarung für Errichtung von Infrastruktur (Erwerb von Sachvermögen, Kapitaltransfers/Investitionszuschüsse an andere). Auszahlungen werden im NIKK bei Richtwerten und Dateneingaben in positiven Beträgen erfasst, nur bei der Auswertung in den Diagrammen (und den daraus exportierten Tabellen) werden sie als negative Beträge dargestellt.
- Basisbaugebiet
Ein Basisbaugebiet ist ein bestehendes oder geplantes Baugebiet, das als Basis für weitere Planungen wie z.B. Nachverdichtung, Baulückenschluss herangezogen werden soll. Für ein Planungsvorhaben, das auf einem Bestand (oder einem anderen Planungsvorhaben) aufsetzt, ist das entsprechende Baugebiet als Basisbaugebiet festzulegen.
- Baugebiet / Baugebietstyp
Für die Arbeit mit dem NIKK werden Baugebiete betrachtet. Ein Baugebiet ist eine Bruttobaulandfläche, die sich aus zumindest einer oder mehreren Teilflächen zusammensetzt und in der Regel Verkehrsflächen, Grünflächen und das für eine Bebauung zur Verfügung stehende oder bereits bebaute Nettobauland umfasst.
Baugebiete mit reinen Wohnnutzungen werden als Wohngebiet erfasst, Baugebiete mit betrieblichen Nutzungen als Betriebsgebiete, als Mischgebiet werden Baugebiete definiert, die sowohl Wohn- als auch betriebliche Nutzungen inkludieren.
- Bauklasse (NÖ) bzw. Bauhöhe (Ktn)
Mit der Bauklasse wird der Rahmen für die Höhe der Hauptgebäude (vgl. §31 Abs.2 NÖ ROG 2014) festgelegt, die auf einem Grundstück errichtet werden können. Nach dem NÖ Raumordnungsgesetz werden neun Bauklassen unterschieden. Bauklasse I beispielsweise steht für eine Gebäudehöhe bis 5 Meter, Bauklasse II umfasst die Bandbreite der Gebäudehöhe von 5 bis 8 Metern. Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden.
- Bauklassenkoeffizient
Der Bauklassenkoeffizient ist abhängig von der laut Bebauungsplan höchstzulässigen Bebauungshöhe. In der Bauklasse I beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,0 und erhöht sich für jede weitere Bauklasse um je 0,25 (§ 38 Abs. 5 NÖ BO 2014). In Kärnten sind zu diesem Begriff keine Definitionen normiert.
- Baulandeignung
Für eine Widmung als Bauland müssen sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit gegeben sein. Die Eignung für eine Baulandwidmung wird durch Nutzungspotenziale und Restriktionen bestimmt.
- Bebaute Fläche
Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z.B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens zwei Wände und ein Dach (Bedeckung) aufweisen (§ 4 Z.9 NÖ BO 2014). In Kärnten sind zu diesem Begriff keine Definitionen normiert.
- Bebauungsdichte
Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt (§ 4 Z.10 NÖ BO 2014). In Kärnten sind zu diesem Begriff keine Definitionen normiert.
- Bebauungstyp
Für jede Teilfläche des Nettobaulandes eines Baugebietes ist die geplante oder bestehende Bebauungsstruktur zu definieren. Dazu stehen in Abhängigkeit vom gewählten Baugebietstyp (Wohngebiet, Betriebsgebiet, Mischgebiet) verschiedene Bebauungstypen zur Auswahl. Wohnnutzungen werden nach Mehrfamilienhaus, Reihenhaus und Einfamilienhaus differenziert, für die letzten beiden Kategorien stehen mehrere Ausprägungen hinsichtlich der Flächenintensität (flächensparend, Trend, flächenintensiv in Bezug auf die Grundstücksgröße) zur Verfügung. Für betriebliche Nutzungen werden mit den Bebauungstypen Unterschiede hinsichtlich Flächenbedarf und Arbeitsplatzintensität verschiedener Betriebstypen zum Ausdruck gebracht.
- Berechnungslänge
Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates und wird als Quadratwurzel der Bauplatzfläche berechnet (§ 38 Abs. 4 NÖ BO 2014). In Kärnten sind zu diesem Begriff keine Definitionen normiert.
- Bereitstellungsgebühr
Niederösterreich: Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten (§ 9 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Die Höhe der Bereitstellungsgebühr wird als Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) mit einem Bereitstellungsbetrag errechnet (§ 9 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).
Kärnten: Gemeinden sind ermächtigt, gemäß Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (§ 10 K-GWVG 1997) und Gemeindekanalisationsgesetz (§ 24 K-GKG 1999) Kanalgebühren sowie einen Wasseranschlussbeitrag auszuschreiben.
- Beschäftigte
Eine wesentliche Stellgröße für die Abschätzung der fiskalischen Wirkungen von betrieblichen Nutzungen ist die Zahl der Beschäftigten, die im NIKK-Modell richtwertgestützt über Bruttogeschoßflächen und Flächenbedarf je Beschäftigtem abgeschätzt wird. Aus der Bruttolohnsumme der Beschäftigten wird beispielsweise die Kommunalsteuer als bedeutendste eigene Einnahme der Gemeinde abgeschätzt.
- Besiedlungsdauer
Unter Besiedlungsdauer wird die Dauer der Besiedlung des Baugebietes verstanden bis der Besiedlungsgrad erreicht wird (max. 20 Jahre innerhalb des Betrachtungszeitraums). Mit dieser Eingabe wird der unterschiedlichen Besiedlungsgeschwindigkeit in Abhängigkeit vom Bebauungstyp Rechnung getragen. Die Besiedlungsgeschwindigkeit wird mit einer logistischen Funktion modelliert.
- Besiedlungsgrad
Der Besiedlungsgrad beschreibt die relative Nutzung des Baugebietes am Ende des Betrachtungszeitraums (in 20 Jahren).
- Betreuungsquoten
Mit der Betreuungsquote wird der Anteil der in Kindertagesheimen (Kinderkrippe, Kindergarten) betreuten Kinder bzw. der Anteil der Kinder, die die Volksschule besuchen bezogen auf die Wohnbevölkerung der jeweiligen Altersgruppe abgebildet.
- Bruttobauland
Das Bruttobauland stellt die Summe aller Flächen einschließlich der Erschließungs- und Freiflächen innerhalb eines zur Bebauung vorgesehenen oder bereits bebauten Gebietes dar.
- Bruttogeschoßfläche
Die Bruttogeschoßfläche ist als die Summe der Grundrissflächen der oberirdischen Geschoße eines Gebäudes oder Gebäudeteiles definiert, mit Ausnahme der für Garagen verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Z.10 NÖ ROG 2014). In Kärnten sind zu diesem Begriff keine Definitionen normiert.
- Differenz
Eine Form der Auswertung von Baugebieten, die eine Berücksichtigung des Bestandes (z.B. Bebauung, Verkehrsinfrastruktur) ermöglicht. Der Modus Differenz errechnet die Änderung durch die Planung exklusive Bestand (also als Differenz gegenüber dem Bestand). Das Interesse liegt hier auf der Änderungswirkung gegenüber des Ausgangsstatus, die rein von der Planung ausgeht (Netto-Wirkung der Planung). Dieses Ergebnis kann in weiterer Folge als Vergleichsgrundlage für Planungsalternativen/-varianten nützlich sein.
- Einheitssatz
Einheitssätze sind per Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sätze zur Berechnung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen, soweit eine autonome Festsetzung durch Gemeinden bundes- oder landesgesetzlich geregelt ist. Im NIKK werden gemeindespezifische Einheitssätze möglichst nach aktuell geltendem Stand erfasst. Einheitssätze zu Abgaben (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Aufschließungsabgabe, Zweitwohnsitzabgabe) finden sich unter Finanzwirtschaft. Die länderweise unterschiedlich geregelten Einheitssätze zu Gebühren und Beiträgen (Wasser, Kanal) finden sich unter Gebührensätze.
- Einzahlungen
Diese bezeichnen grundsätzlich die Einzahlungen der Gemeinde (Mittelaufbringung im Sinne der Finanzierungsrechnung gemäß VRV 2015). Unterschieden werden laufende jährliche Einzahlungen der operativen Gebarung (Abgaben als allgemeine Haushaltsmittel sowie funktionsspezifische Gebühren, Leistungsentgelte, laufende Transfers von anderen) sowie einmalige Einzahlungen der investiven Gebarung (Verkauf von Sachvermögen, Kapitaltransfers/Investitionszuschüsse von anderen). Einzahlungen werden im NIKK bei Richtwerten, Dateneingaben und bei der Auswertung durchgehend als positive Beträge dargestellt (Auszahlungen werden in Diagrammen negativ dargestellt).
- Elementare Bildung
Im NIKK-Modell werden im Bereich der sozialen Infrastruktur einerseits institutionelle Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt wie z.B. Kinderkrippe und Kindergarten als elementare Bildungseinrichtungen und andererseits die Primarstufe mit der Volksschule berücksichtigt.
- Erschließung, innere und äußere
Bei der Erfassung der technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur, Leitungsinfrastruktur) wird zwischen innerer und äußerer Erschließung differenziert. Zur inneren Erschließung zählen die Infrastruktureinrichtungen innerhalb des betrachteten Baugebietes. Als äußere Erschließung können darüber hinaus Infrastruktureinrichtungen erfasst werden, die für eine Anbindung des Baugebietes an bestehende Einrichtungen erforderlich sind.
- Ertragsanteile
Unter Ertragsanteilen werden die Einzahlungen der Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben verstanden, die nach einem mehrstufigen Verfahren gemäß Finanzausgleichsgesetz den einzelnen Gemeinden zugeteilt werden. Im NIKK werden die marginalen Effekte (ceteris paribus) auf die Ertragsanteile der Gemeinde abgeschätzt, die durch das Baugebiet entstehen (primär durch geänderte Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz, im Detail inkl. Folgeeffekte durch geänderte Ertragsanteile).
- Finanzausgleich
Mit dem Finanzausgleich werden die finanziellen Beziehungen zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften geregelt. Die diesbezüglichen grundlegenden Regeln sind Gegenstand der Finanzverfassung (Steuer- und Abgabenwesen, grundlegende Bestimmungen über (gegenseitige) Kostentragung und Transfers). Über den Finanzausgleich werden diese Bestimmungen konkretisiert und die Steuereinnahmen, die der Bund einhebt, zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Der Finanzausgleich wird im Verhandlungsweg zwischen den Finanzausgleichspartnern vereinbart und in den auf einige Jahre befristeten Finanzausgleichsgesetzen festgeschrieben.
- Finanzwirtschaft
Der Bereich Finanzwirtschaft umfasst Dateneingaben (Einheitssätze) und Berechnungsergebnisse zu allgemeinen Haushaltsmitteln, d.h. nicht zweckgebundene Einzahlungen aus eigenen Abgaben (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Aufschließungsabgabe, Zweitwohnsitzabgabe), Einzahlungen aus Finanzausgleich (Ertragsanteile) sowie Transfers (Einzahlungen aus Finanzzuweisungen/Zuschüssen und Auszahlungen aus Umlagen). Gemeindespezifische Richtwerte zu Einheitssätzen von Abgaben/Gebühren werden nach dem aktuell geltenden Stand erfasst (es erfolgt keine automatische Preisbasis-Anpassung).
- Flächen mit sicherer Verfügbarkeit
Unter Flächen mit sicherer Verfügbarkeit wird jener Flächenanteil erfasst, für den abgeschlossene Baulandverträge vorliegen. Für die Bebauungstypen Mehrfamilienhaus und Reihenhaus wird von gesicherter Verfügbarkeit ausgegangen (z.B. Errichtung über einen Bauträger). Für den Bebauungstyp Einfamilienhaus sowie für betriebliche Nutzungen kann der Anteil der Flächen mit sicherer Verfügbarkeit reduziert werden. Für diese Flächenanteile kommen dann adaptierte Werte zur Besiedlungsdauer und zum Besiedlungsgrad zum Tragen.
- Flächennutzung
Die Flächennutzung beschreibt die unterschiedlichen Nutzungen der Bruttobaulandfläche: öffentliche/private Verkehrsflächen, öffentliche/private Grün- und Freilandflächen sowie Nettobauland genutzt (Wohnflächen, Betriebsflächen) und ungenutzt.
Im Sinne der Flächeninanspruchnahme werden Flächen betrachtet, die durch menschliche Eingriffe für Siedlungs-, Verkehrs-, Freizeit-, Erholungs- sowie Ver- und Entsorgungszwecke verändert oder vorgesehen sind (sonstige Flächen wie Landwirtschaft, Wald, Gewässer, Alpen, Ödland werden nicht berücksichtigt).
- Gebührensätze
Die Gebührensätze bezeichnen die in der Regel in Landesgesetzen geregelten und in Gemeindeverordnungen festgelegten Einheitssätze zu zweckgebundenen Gebühren und Beiträgen, im Speziellen zu Wasser und Kanal (Anschluss, Bereitstellung, Benützung). Gemeindespezifische Richtwerte zu diesen Einheitssätzen werden im NIKK nach dem aktuell geltenden Stand erfasst (es erfolgt keine automatische Preisbasis-Anpassung). Einheitssätze zu Abgaben werden unter Finanzwirtschaft dargestellt.
- Geschoßflächenzahl (GFZ)
Als Geschoßflächenzahl wird das Verhältnis der Bruttogeschoßflächen von Gebäuden zur Grundstücksfläche (Nettobauland) angegeben.
Niederösterreich: Die Geschoßflächenzahl repräsentiert das Verhältnis der Grundrissfläche aller Geschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes (§ 4 Z.17 NÖ BO 2014).
Kärnten: Die Geschoßflächenzahl repräsentiert das Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes (§ 47 Abs. 9 K-ROG 2021).
- Grundrissfläche
Die Grundrissfläche ist die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes (§ 4 Z.20 NÖ BO 2014). In Kärnten sind zu diesem Begriff keine Definitionen normiert.
- Grundsteuer
Der inländische Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet wird. Die Grundsteuer zählt zu den gemeindeeigenen Steuern. Nach dem Finanzausgleichsgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.
- Gruppengrößen
Für die Kinderbetreuung in Kinderkrippen und Kindergarten werden maximal zulässige Gruppengrößen, für die Volksschule maximal zulässige Klassengrößen festgelegt, die für die Abschätzung des Bedarfs an zusätzlichen Gruppen bzw. Klassen herangezogen werden.
- Grünflächen, öffentliche / private
Unter öffentlichen Grünflächen wird die Summe öffentlicher Grünflächen wie Parkanlagen, Spiel- und Sportflächen verstanden. Private Grünflächen umfassen ausschließlich Freiflächen für private Nutzungen.
- Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 B-VG).
- Kanal Trennsystem / Mischsystem
Für die Ableitung der Abwässer kommen prinzipiell zwei Arten von Entwässerungssystemen zum Einsatz. Im Mischsystem werden das häusliche und betriebliche Schmutzwasser und das Regenwasser in einem Kanal, dem Mischwasserkanal, abgeleitet. Im Trennsystem werden sämtliche Schmutzwässer in einem Kanal, dem Schmutzwasserkanal, abgeleitet. Das Regenwasser wird getrennt davon in einem eigenen Regenwasserkanal gesammelt. Aktuell lässt sich ein Trend zur Trennkanalisation bzw. zu reiner Schmutzwasserkanalisation mit örtlicher Versickerung der Niederschlagswässer beobachten (Assmann et al. 2019).
- Kanalbenützungsgebühr (NÖ) / Kanalgebühr (Ktn)
Niederösterreich: Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat (§ 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977). Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz (§ 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977).
Kärnten: In Kärnten sind die Gemeinden ermächtigt, Kanalgebühren auszuschreiben für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden (§ 24 K-GKG 1999). Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
- Kanaleinmündungsabgabe (NÖ) / Kanalanschlussbeitrag (Ktn)
Niederösterreich: Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten (§ 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977). Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz (§ 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977).
Kärnten: Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage errichten und betreiben, sind ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage zu erheben (§ 11 K-GKG 1999). Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 13 K-GKG 1999).
- Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer ist eine gemeindeeigene Steuer, die von den Gemeinden von Unternehmen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Beschäftigten einer Betriebsstätte des Unternehmens ausbezahlt worden sind. Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Kostenträger
Bei Kostenträgern wird vereinfacht eine Unterscheidung in Gemeinde und Private vorgenommen: Bei der Abschätzung der fiskalischen Effekte der Siedlungsentwicklung stehen die budgetären Auswirkungen auf die Standortgemeinde im Mittelpunkt. Demnach werden grundsätzlich nur Auszahlungen und Einzahlungen der betreffenden Gemeinde ermittelt. Durch Angabe des Gemeindeanteils (standardmäßig 100 %) kann bei einzelnen Kategorien jedoch festgelegt werden, das ein Anteil dieser Auszahlungen oder Einzahlungen durch Private (Privathaushalte, Betriebe, sonstige Akteure wie Verbände oder Vereine) getragen bzw. lukriert wird.
Hinweis: Bei Privaten wird nur dieser Anteil der Auszahlungen bzw. Einzahlungen berechnet. Es erfolgt keine Gesamtbetrachtung privater Akteure (z.B. für Errichtung privater Wohngebäude). Ebenso werden Auszahlungen/Einzahlungen nur aus Sicht der Gemeinde erfasst (z.B. Gebühren als Einzahlung) und nicht vice versa bei Privaten als Einzahlungen/Auszahlungen berücksichtigt (z.B. Zahlung der Gebühren).
- Lebensdauer
Die Lebensdauer bezeichnet hier die übliche tatsächliche Nutzungsdauer von Sachanlagen in Jahren (es erfolgt keine Unterscheidung nach wirtschaftlicher oder technischer Lebensdauer). Nach der Lebensdauer wird zyklisch eine Erneuerung der Sachanlagen (Re-Investition in gleicher Höhe der ursprünglichen Errichtungskosten nach konstanten Preisen) angenommen.
- Nettobauland
Das Nettobauland stellt die Summe aller zur Bebauung vorgesehenen oder bereits bebauten Flächen innerhalb eines Baugebietes dar. Das Nettobauland kann durch Reduktion des Bruttobaulandes um öffentliche und private Verkehrsflächen, Grünflächen ermittelt werden.
- Nutzfläche
Niederösterreich: In der NÖ Bauordnung wird hinsichtlich der Nutzfläche auf die Definition gemäß ÖNORM B 1800 (Ausgabe: 2013-08-01) verwiesen (§ 4 Z 25a NÖ BO 2014).
Kärnten: Gemäß § 5 Z 6 K‐WBFG 2017 (bzw. K‐GKG, K‐GWVG, K‐ZWAG): die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); bei größeren Wohnanlagen auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 % zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
Im NIKK wird die Nutzfläche vereinfacht angenähert berücksichtigt als durchschnittlicher Anteil an der Bruttogeschoßfläche (Standardwert von 70 % ist je Bebauungstyp anpassbar) und für die Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe sowie der Gebühren für Wasser und Kanal in Kärnten (Bewertungseinheit) verwendet.
- Periodizität
Die Periodizität beschreibt die Unterscheidung in einmalige und laufende Transaktionen (Auszahlungen und Einzahlungen) für den Kostenträger:
Einmalige Transaktionen fallen in einem bestimmten Jahr an (z.B. investive Auszahlung im Jahr der Errichtung, bei Investitionen zyklisch für eine Erneuerung nach Erreichen der jeweils festgelegten Lebensdauer).
Laufende Transaktionen fallen jährlich an (z.B. Auszahlungen für Betrieb und Wartung ab dem Jahr der Inbetriebnahme einer Einrichtung).
- Preisbasis
Beträge in Euro werden im NIKK grundsätzlich standardisiert zu konstanten Preisen (inflationsbereinigt für ein Bezugsjahr) erfasst.
Alle Richtwerte in Euro-Beträgen werden demnach zu konstanten Preisen für ein Bezugsjahr bereitgestellt (Ausnahme: gemeindespezifische Einheitssätze zu Gebühren/Abgaben werden gemäß aktuell geltendem Stand erfasst). Bei Dateneingaben in Euro-Beträgen müssen Nutzerinnen und Nutzer eigenständig das Preisniveau beachten. Bei den Auswertungen im Zeitablauf werden die Auszahlungen und Einzahlungen für alle Jahre des Betrachtungszeitraums zu konstanten Preisen angegeben (derzeit Preisbasis 2025).
- Projekt
Ein Projekt stellt im NIKK das zentrale Element für die gemeinsame Auswertung von verschiedenen Baugebieten dar. Einem Projekt können mehrere Baugebiete zugeordnet werden, aber auch Projekte und Baugebiete können miteinander kombiniert werden. Ein Projekt ist durch ein konkretes Startjahr (Kalenderjahr) charakterisiert, in dem mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen wird. Werden mehrere Baugebiete zu einem Projekt zusammengefasst, kann eine etappenweise Realisierung eines Vorhabens zur Siedlungsentwicklung modelliert werden. Für die einzelnen Baugebiete, die in einem Projekt zusammengefasst werden, kann das jeweilige Startjahr dann abweichend vom Startjahr des Projektes festgelegt werden. Damit kann die zeitlich gestaffelte Realisierung von Baugebieten vorgesehen werden, um verschiedene Projektphasen abbilden zu können. Auf diese Weise kann modelliert werden, wann die mit den jeweiligen Vorhaben verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen in der Gesamtbilanz zum Tragen kommen.
- Saldo, jährlich / kumulativ
Der Saldo errechnet sich aus Einzahlungen abzüglich Auszahlungen und kann in jährlich Salden oder kumulativ im Zeitablauf (Summe aus Saldo des Vorjahres und der jährlichen Beträge) dargestellt werden.
- Sonderanlagen
Unter Sonderanlagen werden im NIKK spezielle Einrichtungen und Maßnahmen verstanden, die im standardisierten Berechnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, d.h. nur bei konkretem Bedarf ausgewählt und in die Berechnung einbezogen werden (insbesondere auch, wenn sie außerhalb des Baugebiets liegen). Im NIKK werden Sonderanlagen zu Sicherung der Baulandeignung, Verkehrsinfrastruktur, Leitungsinfrastruktur, Soziale Infrastruktur, Grünflächen und Finanzwirtschaft (Förderungen) angeboten.
- Startjahr
Mit dem Startjahr wird der Beginn des Auswertungszeitraumes determiniert. Für ein als „Planung“ eingestuftes Baugebiet wird damit festgelegt, wann mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen wird. Die Errichtung verschiedener Infrastrukturanlagen kann dann zeitlich dazu versetzt festgelegt werden, z.B. Errichtung des Straßenunterbaus im ersten Umsetzungsjahr, Errichtung des Straßenoberbaus im dritten Jahr.
- Status
Für ein Baugebiet ist jeweils ein Status zu definieren. Grundsätzlich wird zwischen dem Status „Planung“ zur Modellierung von Planungsvorhaben und dem Status „Bestand“ zur Bewertung bestehender Strukturen unterschieden. Als Planung werden Siedlungsentwicklungen „auf der grünen Wiese“ genauso wie Planungsvorhaben zur Innenentwicklung (Baulückenschluss, Nachverdichtung etc.) erfasst, die von einem Bestand ausgehen.
- Transfers, sekundäre und tertiäre
Die verschiedenen intragovernmentalen Transfers (zwischen Gebietskörperschaften) werden zu zwei Gruppen zusammengefasst:
Die sekundären Transfers der Gemeinden umfassen Finanzzuweisungen und Zuschüsse nach dem Finanzausgleichsgesetz. Berücksichtigt werden derzeit sekundäre Transfers gemäß §§ 25, 26, 27 FAG 2024 einschließlich Gemeinde-Bedarfszuweisungen (soweit regel- und nicht antragsgebunden).
Tertiäre Transfers umfassen übrige intragovernmentale Transferzahlungen nach sonstigen Bundes- und Landesgesetzen. Berücksichtigt werden hier Umlagenzahlungen der Gemeinden an die Länder.
Im NIKK werden die marginalen Effekte auf die sekundären und tertiären Transfers abgeschätzt, die durch das Baugebiet entstehen (Einwohner- und Finanzkraft-Effekte). Die Berechnungsergebnisse zu den Transfers können positiv oder negativ sein (erhöhte bzw. verminderte Einzahlungen oder korrespondierend verminderte bzw. erhöhte Auszahlungen).
- Umlagen
Umlagen sind jährliche Transferzahlungen der Gemeinden an die Länder. Berücksichtigt werden hier Umlagen, die teils nach der Einwohnerzahl oder der Finanzkraft (Grundsteuer, Kommunalsteuer, Ertragsanteile) auf Gemeinden aufgeteilt werden. Im NIKK werden die marginalen Effekte (ceteris paribus) auf die Umlagen der Gemeinde vereinfacht abgeschätzt, die durch das Baugebiet entstehen (geänderte Einwohnerzahl mit Hauptwohnsitz oder geänderte Finanzkraft).
Niederösterreich: Sozialhilfeumlage (NÖ SHG/SAG), Kinder- und Jugendhilfeumlage (NÖ KJHG), Krankenanstaltenumlage (NÖ KAG).
Kärnten: Landesumlage, Umlagen zu Schulen (K-SchG, K-BBFG), Kinderbetreuung (K-KBBG), Pflege (K-PBG, K-RDG), Krankenanstalten (K-KAO), Verkehrsverbund (K-VKG).
- Verkehrsflächen, öffentliche / private
Niederösterreich: Öffentliche Verkehrsflächen sind Flächen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind (§ 19 Abs. 1 NÖ ROG 2014). Private Verkehrsflächen sind Flächen, die ausschließlich dem privaten ruhenden und fließenden Verkehr dienen.
Kärnten: Als Verkehrsflächen sind die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§ 5 K-StrG 2017) auch Parkplätze (§ 26 K-ROG 2021).
- Wasseranschlussabgabe (NÖ) / Wasseranschlussbeitrag (Ktn)
Niederösterreich: Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten (§ 6 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus dem Produkt von Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück und Einheitssatz (§ 6 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).
Kärnten: Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage errichten und betreiben, sind ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage zu erheben (§ 10 K-GWVG 1997). Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde. (§ 11 Abs. 2 K-GWVG 1997). Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 12 K-GWVG 1997).
- Wasserbezugsgebühr
Niederösterreich: Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten (§ 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Die Höhe der Wasserbezugsgebühr errechnet sich als Produkt der vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigten Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr (§ 10 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).
Kärnten: Gemeinden sind ermächtigt, Wasserbezugsgebühren auszuschreiben für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon (§ 23 K-GKG 1999). Die Wasserbezugsgebühren dürfen geteilt ausgeschrieben werden für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage sowie die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage (Benützungsgebühr) andererseits. Die Wasserbezugsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme sind auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines geeigneten Wasserzählers zu ermitteln (§ 24 K-GWVG 1999).
- Wasserverbrauch
Der Wasserverbrauch gibt die bezogene Wassermenge in m³/Jahr pro Person an, bei Privathaushalten als Jahresdurchschnitt pro Einwohner/in (unter Berücksichtigung des Verbrauchs im Außenbereich abhängig von der Grundstücksgröße je Bebauungstyp), bei Betrieben als grobe Orientierungswerte pro Beschäftigten (branchenabhängig mit großer Streuung je Bebauungstyp, bei konkreten Betrieben auch mit erheblicher ausstattungs-/produktionsbedingter Bandbreite).
- Zweitwohnsitz
Freizeitwohnsitze sind „Gebäude oder Wohnungen, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden“ (vgl. ÖROK 2022, S. 13).
Kärnten: Eine Benützung als Zweitwohnung ist dann anzunehmen, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs oder des Wochenendes oder sie sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung im Sinne der GewO 1994 oder Privatzimmervermietung) erfolgt. (§ 30 Abs. 2 K-ROG 2021)
- Zweitwohnsitzabgabe
Niederösterreich: Zweitwohnsitzabgaben sind aktuell nicht als Regelungstatbestand normiert, weshalb im NIKK keine Zweitwohnsitzabgabe vorgesehen wird und die entsprechenden Kennzahlen mit 0 € hinterlegt sind.
Kärnten: Die Abgabe ist in €/Monat nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen (§ 7 Abs. 1 K-ZWAG). Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert (§ 7 Abs. 2 K-ZWAG). Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen.
- Zweitwohnsitzanteil
Der Zweitwohnsitzanteil ist der Anteil der Bruttogeschoßflächen, die für Zweitwohnsitze vorgesehen sind.